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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 17.07.2007
Aktenzeichen: 10 UF 45/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 | |
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 |
Tenor:
..... wird die Gegenvorstellung des Antragsgegners gegen den Senatsbeschluss vom 4.6.2007 zurückgewiesen.
Gründe:
Der Schriftsatz des Antragsgegners vom 8.6.2007, mit dem er Herabsetzung der Prozesskostenhilferaten beantragt, ist als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 4.6.2007 anzusehen, durch den dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe gegen monatliche Raten von 315 EUR bewilligt worden ist. Die Gegenvorstellung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Mit der Gegenvorstellung macht der Antragsgegner geltend, neben den Heizkosten seien auch die Kosten für Strom und Wasser von seinem Einkommen abzusetzen. Damit kann er nicht durchdringen.
Absetzbare Aufwendungen i.S.d. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO sind die Kosten für Unterkunft und Heizung. Hier sind insbesondere die Mietkosten, und zwar einschließlich der Neben- bzw. Betriebskosten und Heizkosten anzusetzen (Verfahrenshandbuch Familiensachen-FamVerf-/Gutjahr, § 1, Rz. 233). Zu den Betriebskosten gehören nicht die Kosten für Strom und für Wasser. Derartige Kosten sind im Unterhaltsfreibetrag nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO enthalten (OLG Nürnberg, FamRZ 1997, 1542; OLG Bamberg, FamRZ 2005, 1183; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rz. 273; Johannsen/Henrich/Thalmann, Eherecht, 4. Aufl., § 115 ZPO, Rz. 40; Saenger/Rathmann/Pukall, ZPO-Handkommentar, § 115, Rz. 22; FamVerf/Gutjahr, aaO.; a. A. OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 599 f.; OLG Koblenz, FamRZ 1997, 679 f. mit kritischer Anmerkung Atzler, FamRZ 1997, 1018; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., § 115, Rz. 11; differenzierend, nämlich die Kosten für Wasser, nicht aber diejenigen für Strom berücksichtigend Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 115, Rz. 34; Zimmermann, Prozesskostenhilfe in Familiensachen, 3. Aufl., Rz. 107).
Ende der Entscheidung
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